Professionelle Gartengestaltung Lipski
 

AGB

1. Grundsatz

Sämtliche gärtnerischen Arbeiten werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach den fachlichen Qualitäts-Grundsätzen des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V., Bonn, ausgeführt.

Neuanlagen und Überholungen der gärtnerischen Fläche erfolgen im Rahmen der allgemeinen Anweisung der jeweils für die Fläche etwa geltenden Verordnung (z.B. Friedhofsordnung), nach fachlichen Grundsätzen und - wenn nicht andere ausdrücklich vereinbart - nach den wohlverstandenen Gesichtspunkten sowie dem pflichtgemäßen Ermessen des Landschaftsgärtners.

2. Ausführung und Leistungsbeschreibung

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von dem Auftraggeber der Gärtnerei, nachstehend Auftragnehmer genannt, in Auftrag gegebenen Arbeiten, die zu den nachstehend genannten Leistungen gehören.
Die gärtnerischen Arbeiten des Auftragnehmers umfassen, je nach erteiltem Umfang des Auftrages, das Ausführen von Pflasterarbeiten, Einfassungen, Sandsteinmauerwerk, dauerelastische Verfugungen, Maurer- und Betonarbeiten jeglicher Art, Gestaltung von Teichen und Teichbau, Sichtmauerwerk und Klinkerarbeiten. Die Bindefrist unserer Angebote beträgt 8 Wochen.

Andere Bindefristen werden auf den Angeboten separat aufgeführt.

Angebotstexte, Pläne, Entwurfspläne, oder sonstige von uns gestellten Unterlagen sind Eigentum der Firma Lipski. Die Vervielfältigung oder auch nur auszugsweise Weitergabe der genannten Dokumente an Dritte ist nur mit vorhergehender schriftlicher Genehmigung der Firma Lipski erlaubt. Bei ausbleibender Auftragsvergabe sind alle Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben, wenn dies nicht anders vereinbart wurde.

Die für die Ausführung unsere Leistung notwendigen Unterlagen sind uns unentgeltlich und mindestens 7 Werktage vor Baubeginn zu übergeben. Hierzu zählen auch Lagepläne, Gas-, Wasser, Abwasser-, Strom-, Telekommunikations- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens. Bei ausbleibender Übergabe müssen wir die Unterlagen für Sie einholen und Ihnen die Kosten und eine Bearbeitungsgebühr berechnen

3. Leistungen und Lieferungen

Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden. Für die Vereinbarung eines Pauschalpreises trägt im Zweifel der Auftraggeber die Beweislast. Lässt sich eine schriftliche Vereinbarung nicht mehr nachweisen, so gilt die ortsübliche Vergütung als vereinbart.
Die gärtnerische Pflege umfasst: Säubern und Abräumen der Flächen; Freihalten von Unkraut; Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten; Begießen und Düngen, soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.

Jahreszeitliche Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.

Stundenlohnarbeiten werden mit einem Rapportbericht belegt und gilt nach einem Werktag als genehmigt, wenn in diesem Zeitraum keine schriftliche Beanstandung vorliegt.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Firma Lipski unentgeltlich Strom, Wasser und soweit vorhanden einen Lagerraum für Werkzeuge etc. zur Verfügung zu stellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde

4. Sonstige Arbeiten

Sonstige nicht vertraglich vereinbarte Leistungen werden zusätzlich mit 38,00 € netto / Stunde zuzüglich der zur Zeit gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. berechnet. Zu den sonstigen Arbeiten zählt z.B. das Freiräumen der Arbeitstelle.

5. Zahlungsbedingungen

Der Auftraggeber zahlt bei Abschluss des Vertrages eine Anzahlung in Höhe von 40% der Auftragskosten. Die Anzahlung ist nach Auftragserteilung fällig.
Die Zahlung für die Leistungen des Auftragnehmers erfolgt durch Überweisung auf umseitig genanntes Konto des Auftragnehmers oder in bar gegen Erteilung einer Quittung.

Die Rechnungserteilung erfolgt bei Pflegeverträgen erstmals unmittelbar nach Vertragsschluss, in der Folgezeit einmal jährlich im Voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung, bei den sonstigen Bepflanzungsaufträgen jeweils nach erfolgter Auftragsdurchführung.

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb des Zahlungsziels der Rechnung ohne Skonto- und Portoabzug zu erfolgen, es sei denn, es ist einzelvertraglich ein Skonto vereinbart. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann auch dieser geltend gemacht werden.
Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung schriftlich beanstandet werden.

Unabhängig seiner vorbezeichneten Rechte auf Zahlung von Verzugszinsen oder Ersatz eines anderen, auch höheren Verzugsschadens kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Verzug mit seiner Zahlungspflicht eine Nachfrist von einer Woche setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist seine Leistungen einstelle und vom Vertrag zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.

Die Aufrechnung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Gewährleistung

Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, kann eine Gewähr für das Anwachsen nur übernommen werden, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag die Pflege beauftragt wird.

Mängelrügen sind, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, unverzüglich an den Gärtner zu richten. Wird die Mängelrüge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme des Werks an den Auftragnehmer gerichtet, ist die Geltendmachung des Mangels ausgeschlossen.

Liegt ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten zu tragen. Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder ist der Auftragnehmer zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Kündigung des Vertrages zu verlangen.

7. Haftung

Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige Lage der Fläche bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben wurden.

Für Schäden am Flächenzubehör, wie z.B. Vasen, Tonschalen, Glas etc. wird von dem Auftragnehmer keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zu bearbeitenden Flächen vor Beginn der Arbeiten von solchen Gegenständen frei zu räumen.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Pflanzen und verwendeten Materialien bis zum Eingang der Zahlungen aus dem erteilten Auftrag vor. Bei Eigentumserwerb des Auftraggebers durch Einbau oder Vermischung erhält der Auftragnehmer Miteigentum bis zur vollständigen Zahlung. Wird trotz einer nach Fälligkeit erfolgten Mahnung nicht fristgemäß gezahlt, so können die gelieferten und eingepflanzten Pflanzen und eingebaute Materialien entfernt und zum Zeitwert zurückgenommen werden. Zum Zwecke der Pflege eingebaute oder vermischte Sachen bleiben Eigentum des Auftragnehmers gemäß § 95 BGB.

9. Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand Bergisch Gladbach. Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Sonstige Bestimmungen

Der Auftraggeber hat während des bestehenden Vertrages mit dem Auftragnehmer diesem eine eventuelle Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Alle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform

11. Salvatorische Klausel

Sollte einer der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigtem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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